Images tell stories. Since 2013, it has been my passion to find the perfect images for a wide variety of projects as a cinematographer and filmmaker.
Many directors, artists and enterprises have put their faith into my work, which lead to a rich and divers portfolio of Music Videos, short films and corporate clips.
Beside my work as a DP, I gathered valuable experiences as a technician on big shoots for TV, commercials and music videos as a Gaffer, Electrician or Assistant Camera in Switzerland and Germany.
I'm studying films (camera) at the Zurich University of Arts (since 2017).
I'm a member and co-founder of the collective "Filmfraktion", based in Zurich.

LKW für Film, TV und Werbung: Rechtsgrundlage in der Schweiz 🇨🇭
reduziert auf für den Film relevante Paragraphen
ARV "< 7.5t"
Die ARV 1 (Arbeits- und Ruhezeitverordnung) gilt nicht für Fahrzeuge und Kombinationen bis 7.5t Gesamtgewicht, die
a) für nicht gewerbliche (...) Sachentransporte eingesetzt werden. (2. Abschnitt, Art.4.1.h.1)
b) innerhalb von 100km um den Unternehmensstandort (...) zur reinen Beförderung von Berufsmaterial verwendet wird - sofern das Führen der Fahrzeuge maximal die Hälfte der Arbeitszeit in Anspruch nimmt. (2. Abschnitt, Art.4.1.h.2)
→ Licht-LKWs bis 7.5t sind von der ARV 1 ausgenommen und müssen auch den Fahrtenschreiber nicht bedienen
ARV "mehr als 7.5t"
Die ARV 1 (Arbeits- und Ruhezeitverordnung) gilt im Binnenverkehr nicht für Fahrzeuge und Kombinationen über 7.5t Gesamtgewicht, die
a) (...) von Radio- und Fernsehsendern sowie zur Erfassung von Radio- und Fernsehsendern verwendet werden. (2. Abschnitt, Art.4.2.g)
b) Ausrüstungen des Zirkus- und Schaustellergewerbes transportieren (2. Abschnitt, Art.4.2.h)
→ Diese beiden Gesetzes-Artikel wurden bisher als "Lücke" für Filmschaffende verwendet. Rechtlich ist dies jedoch nicht zulässig!
→ Licht-LKWs über 7.5t fallen in den Geltungsbereich der ARV 1
Dieser Sachverhalt wurde direkt von "ARV Kontrolle und Taxibüro" der Stadt Zürich erklärt und bestätigt.
Das heisst konkret:
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tägliche Lenkzeit: max. 9h (+ Pause von mind. 45min) (3. Abschnitt, Art.5.1)
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tägliche Lenkzeit darf zweimal pro Woche auf 10h verlängert werden, sofern gesamte Lenkzeit pro Woche 56h nicht überschreitet
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wöchentliche Arbeitszeit: max. 48h (3. Abschnit, Art.6.1)
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wöchentliche Arbeitszeit darf bis zu 60h betragen, sofern Durchschnitt über 26 Wochen ≤ 48h
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nach max. 6h Pause (30min ≤ 9h Gesamtarbeitszeit, 45min > 9h Gesamtarbeitszeit) (3. Abschnitt, Art.8.3)
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tägliche Ruhezeit: mind. 11h (3. Abschnitt, Art.9.1 / 9.2)
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darf dreimal innert einer Woche auf 9h verkürzt werden (Art.9.3)
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wöchentliche Ruhezeit ("Wochenende"): mind. 2 x 45h innerhalb zweier Wochen (3. Abschnitt, Art.11.1)
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darf auf 24h reduziert werden, sofern innerhalb drei Wochen wieder kompensiert wird (Art.11.2)
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maximale Wochendauer: 6 Tage (3. Abschnitt, Art.11.3)
Sonntags- und Nachtfahrverbot
Sämtliche Lastwagen > 3.5t fallen unter das Sonntags- und Nachtfahrverbot (22:00 - 05:00), es können jedoch Bewilligungen eingeholt werden (Ausnahmen Art. 2.b - Transport von Zirkus-, Schausteller-, Marktfahrer-, Orchester-, Theatermaterial und dergleichen)